Ein Einzelunternehmen ist die einfachste und häufigste Rechtsform. Es wird von einer einzelnen Person gegründet und geführt. Zur Gründung wird kein Startkapital benötigt und der Prozess zur Gründung ist schnell und unkompliziert.
Vor- und Nachteile eines Einzelunternehmens
Vorteile ✅
Nachteile ⛔️
Einfacher Gründungsprozess
Haftung mit Privatvermögen
Kein Startkapital erforderlich
Eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten
Volle Entscheidungsfreiheit
Hohe Steuerlast bei hohen Gewinnen
Keine Gewinnteilung
Alleinige Verantwortung
Vorbereitung der Gründung
Geschäftsidee und Businessplan
Entwickeln Sie eine klare Geschäftsidee und erstellen Sie einen Businessplan. Dieser hilft Ihnen, Ihre Ziele sowie Marktanalysen, Finanzplanung und Geschäftsstrategie zu definieren.
Firmenname
Wählen Sie einen geeigneten Firmennamen für Ihr Einzelunternehmen und legen Sie den Sitz Ihres Unternehmens fest.
Einzelunternehmen, die nicht ins Firmenbuch eingetragen werden (nicht protokollierte Unternehmer), haben den Nachnamen und mindestens einen Vornamen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers zu enthalten. Eine branchenspezifische Ergänzung ist gesetzlich erlaubt. Beispiel: Max Mustermann Bäcker
Einzelunternehmerinnen bzw. Einzelunternehmer, die ihr Unternehmen ins Firmenbuch eintragen lassen (protokollierte Unternehmer), haben mehr Freiheit bei der Auswahl des Firmennamens und können eine Sach-, Fantasie- oder Namensbezeichnung wählen.
Wichtig: Die Eintragungspflicht besteht, wenn der Jahresumsatz € 700.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder € 1.000.000 in einem Geschäftsjahr überschreitet.
Im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer haben die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ oder eine verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung wie etwa „e.U.“ zu führen.
Der Name eines protokollierten (im Firmenbuch eingetragenen) Einzelunternehmers ist auf Firmenhomepage, Geschäftsbriefen sowie Rechnungen und Bestellscheinen anzugeben. Weitere verpflichtende Angaben für eingetragene Unternehmen sind die Rechtsform, der Sitz gem. Firmenbuch, die Firmenbuchnummer und das Firmengericht.
Firmenkonto
Das Eröffnen eines Firmenkontos ist zwar nicht gesetzlich verpflichtend bei der Gründung eines Einzelunternehmens, aber empfehlenswert, um eine klare Trennung der geschäftlichen Finanzen des Unternehmens von Ihren Privatfinanzen sicherzustellen.
Gewerbeanmeldung
Vorbereitung
Informieren Sie sich ausführlich, ob die Ausübung der von Ihnen geplanten Tätigkeit eine entsprechende Gewerbeanmeldung voraussetzt. Ist dies der Fall, überlegen Sie sich als nächstes, unter welcher Kategorie von Gewerbe Ihr geplantes Vorhaben fällt – freies oder reglementiertes Gewerbe. Der wesentliche Unterschied zwischen den zwei Gewerbearten liegt im Befähigungsnachweis, der für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes gesetzlich vorgeschrieben ist und bestätigt, dass die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, um die geplanten Tätigkeiten durchzuführen. Falls die Unternehmerin bzw. der Unternehmer selbst den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann, muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Freies Gewerbe kann hingegen bereits bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen angemeldet werden.
Melden Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) an. Erst mit der erfolgten Gewerbeanmeldung entsteht Ihr Einzelunternehmen. Für Einzelunternehmen ist eine Gewerbeanmeldung auch online über das Unternehmensserviceportal (USP https://www.usp.gv.at/ ) möglich.
Die Gewerbeanmeldung muss folgende Informationen enthalten:
Name, Geburtsdaten, Wohnort sowie Staatsangehörigkeit des Gründers
genaue Bezeichnung des Gewerbes
Standort des Unternehmens
Einzureichende Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung
Reisepass (und ggf. Aufenthaltstitel)
Nachweis akademischer Grade
Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbe-Ausschlussgründen
Das österreichische Firmenbuch ist ein öffentlich zugängliches Register, das sämtliche wichtigen Informationen über Unternehmen enthält. Die Eintragung ins Firmenbuch kann je nach Rechtsform des Unternehmens entweder verpflichtend oder freiwillig erfolgen.
Für Einzelunternehmen besteht keine Pflicht zur Eintragung, solange der Jahresumsatz € 700.000,00 in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren oder € 1.000.000,00 in einem Geschäftsjahr nicht überschreitet.
Einzelunternehmen haben aber sehr wohl die Möglichkeit, sich freiwillig ins Firmenbuch eintragen zu lassen, was insbesondere aus marketingtechnischer Sicht einige Vorteile bieten kann.
Um den Prozess der Eintragung ins Firmenbuch möglichst reibungslos zu gestalten, empfiehlt es sich, vor der Antragstellung den gewünschten Firmenwortlaut vom Firmenbuch überprüfen zu lassen.
Einzureichende Unterlagen:
Antrag auf Eintragung mit beglaubigter Unterschrift
Musterzeichnung (beglaubigt unterschrieben)
NeuFö-Formular (mögliche Befreiung von bestimmten Gebühren und Steuern für Neugründer nach dem NeuFöG* beim Erfüllen der Voraussetzungen)
Diese Unterlagen sind beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen.
*NeuFöG – Fördermöglichkeiten für Neugründungen und Betriebsübernahmen
Im Rahmen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) können Teile der Kosten gefördert werden. Neugründungen und Übernahmen von Betrieben profitieren von Gebühren- und Abgabenbefreiungen wie etwa bei Firmenbucheintragungen, bestimmten Lohnnebenkosten oder der Grunderwerbsteuer. Das erforderliche Formular für diese Förderung wird vom Gründerservice der Wirtschaftskammer oder elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP) ausgestellt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung ist, dass die Gewerbeanmelderin bzw. der Gewerbeanmelder in den letzten fünf Jahren nicht in einer vergleichbaren Tätigkeit (d. h. im selben Gewerbe) selbständig tätig gewesen ist.
Online-Firmenbucheintragung
Die Firmenbucheintragung kann online über JustizOnline (https://justizonline.gv.at) mit der ID Austria (ehemals Handysignatur) durchgeführt werden. Eine Anmeldung über das Unternehmensserviceportal (USP) ist nicht möglich.
Wichtig: Die vorausgefüllte Musterzeichnungserklärung muss unterschrieben und hochgeladen werden. Eine Beglaubigung ist hierfür nicht erforderlich. Zusätzlich ist das NeuFö-Formular (siehe oben) ebenfalls hochzuladen.
Anmeldung beim Finanzamt
Die Aufnahme Ihrer betrieblichen Tätigkeit ist innerhalb eines Monats beim Finanzamt zu melden. Wenn Sie bisher eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben, können Sie die Meldung einfach über FinanzOnline einreichen. Nutzen Sie dafür die Funktion „Weitere Services/Erklärungswechsel“. Andernfalls ist der entsprechende Betriebseröffnungsbogen auszufüllen und dem Finanzamt zu übermitteln.
Der Betriebseröffnungsbogen umfasst wichtige Fragen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe Ihrer Steuervorauszahlungen und Steuern haben. Diese Angaben können daher erhebliche Auswirkungen auf Ihre Liquidität und damit auf Ihre Geschäftstätigkeit haben. Es ist daher essenziell, den Betriebseröffnungsbogen mit größter Sorgfalt und Präzision auszufüllen.
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite, um die Meldung Ihrer Tätigkeit beim Finanzamt reibungslos und korrekt durchzuführen.
Steuernummer:
Nach der Überprüfung Ihrer Angaben durch das Finanzamt erhalten Sie eine Steuernummer, unter der Ihre steuerlichen Angelegenheiten künftig geführt werden.
Die Steuernummer dient Ihrer eindeutigen Identifikation und muss auf allen Dokumenten und Zahlungsbelegen, die Sie an das Finanzamt senden, angegeben werden. Unter Ihrem Namen und Ihrer Steuernummer wird von der Finanzbehörde ein Abgabenkonto eingerichtet, über das sämtliche Zahlungen abgewickelt werden.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID):
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ist eine spezielle Registrierungsnummer, die Unternehmen zur Identifikation gegenüber anderen Unternehmen dient. Sie wird in der Regel vom zuständigen Finanzamt zusammen mit der Steuernummer vergeben.
Bei innergemeinschaftlichen Geschäften innerhalb der EU ermöglicht die UID-Nummer den beteiligten Unternehmen die umsatzsteuerfreie Lieferung von Waren oder die Verlagerung des Leistungsortes bei bestimmten Dienstleistungen.
In Österreich muss die eigene UID-Nummer auf Rechnungen angegeben werden, wenn ein Vorsteuerabzug möglich ist. Die UID-Nummer des Leistungsempfängers muss bei Inlandsrechnungen ab 10.000,00 € brutto oder bei innergemeinschaftlichen Lieferungen/Leistungen sowie bei Fällen des Reverse-Charge ebenfalls angeführt werden.
Anmeldung bei der Sozialversicherung
Gewerbetreibende unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung, die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie die Selbständigenvorsorge umfasst. Die Pflichtversicherung beginnt ab dem Tag der Gewerbeanmeldung.
Die Beitragsgrundlage umfasst sämtliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. Für Jungunternehmerinnen bzw. Jungunternehmer, die in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit nicht als Gewerbetreibende versichert waren, gelten Ermäßigungen. Einzelunternehmerinnen bzw. Einzelunternehmer können auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung befreit werden, sofern ihr Jahresumsatz und Jahresgewinn bestimmte Werte nicht übersteigen.
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
In der Regel erfolgt eine automatische Verständigung der SVS über neue Firmenbucheintragungen und Gewerbeanmeldungen, sodass Sie automatisch von der SVS angemeldet werden und in weiterer Folge einen sog. Willkommensbrief mit Ihrer festgestellten Pflichtversicherung von der SVS erhalten. Sollten Sie innerhalb von 6 Wochen keinen Brief von der SVS erhalten, sollten Sie am besten eigenständig Kontakt aufnehmen und Ihre Selbständigkeit anmelden.
Jungunternehmer
In den ersten zwei Kalenderjahren einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit gelten für Jungunternehmerinnen bzw. Jungunternehmer fixe Mindestbeitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung, um die finanzielle Belastung zu Beginn zu reduzieren.
Kleinunternehmerregelung
Kleingewerbetreibende sind Einzelunternehmen mit einem jährlichen Gewinn von maximal € 6.682,00 und einem Jahresumsatz von maximal € 55.000,00 (Werte ab 1.1.2025). Diese können auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht befreit werden. Die Unfallversicherung bleibt jedoch verpflichtend.
Wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten wird, entfällt die Befreiung im Folgejahr. Im Jahr des Überschreitens gilt sie nur weiter, wenn die Grenze höchstens um 10 % überschritten wurde.
Falls Sie Arbeitskräfte einstellen möchten, müssen diese gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) Ihres Bundeslandes angemeldet werden, und zwar vor ihrem ersten Arbeitstag. Informationen und Adressen der regionalen Standorte finden Sie auf der Website der ÖGK (Link).
Die Beiträge umfassen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und richten sich nach den Einkünften.
Anmeldung bei den Wirtschaftskammern
Die Wirtschaftskammerorganisation in Österreich setzt sich aus der Bundeskammer (WKO), neun Landeskammern und sieben Sparten zusammen, die alle wesentlichen Bereiche der Wirtschaft abdecken – von Gewerbe und Handwerk über Industrie bis hin zu Tourismus und Consulting.
Pflichtmitgliedschaft
Alle Personen, die eine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausüben, sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder dieser Organisation. Jedes Mitglied gehört sowohl der Landeskammer als auch der Bundeskammer und den jeweiligen Fachgruppen und Fachverbänden an. Nach erfolgter Gewerbeanmeldung nimmt die WKO automatisch Kontakt mit neuen Mitgliedern auf und informiert diese über ihre Mitgliedsnummer sowie ihre Fachgruppe.
Die Wirtschaftskammern vertreten die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder und bieten Unterstützung über Bezirksstellen, Fachgruppen und andere regionale oder bundesweite Einrichtungen. Diese Struktur ermöglicht es Selbständigen, auf umfassende Beratung und Vertretung zurückzugreifen – sei es für rechtliche, wirtschaftliche oder branchenspezifische Anliegen. Ziel ist es, die Interessen der Unternehmerinnen und Unternehmer bestmöglich zu fördern und ihre Position in der Wirtschaft zu stärken.
Kosten
Die Kosten der Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) setzen sich aus der Kammerumlage 1 (KU1), der Kammerumlage 2 (KU2) und der jährlichen Grundumlage zusammen. Die Kammerumlagen basieren auf dem Umsatz und der Lohnsumme des Unternehmens, während die Grundumlage je nach Fachgruppe und Bundesland variiert. Diese Beiträge finanzieren die WKO-Leistungen wie Interessenvertretung, Beratung und Weiterbildungsangebote für Unternehmerinnen und Unternehmer.
Weitere Schritte
Buchführung
Ein Einzelunternehmen ist erst dann zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung verpflichtet, wenn bestimmte Umsatzschwellenwerte überschritten werden. Diese Verpflichtung tritt ein, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mehr als € 700.000,00 beträgt oder in einem Jahr die Grenze von € 1.000.000,00 überschritten wird. Im ersten Fall beginnt die Pflicht zur Rechnungslegung im zweitfolgenden Geschäftsjahr, im zweiten Fall bereits im darauffolgenden Geschäftsjahr.
Sollten jedoch diese Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden, genügt eine einfacheEinnahmen-Ausgaben-Rechnung. Dabei werden die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben chronologisch erfasst, und der Gewinn wird als Differenz zwischen beiden berechnet.
Besteuerung
Einzelunternehmerinnen bzw. Einzelunternehmer in Österreich sind verpflichtet, ihren Gewerbebetrieb innerhalb eines Monats beim Finanzamt zu melden, und unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Einkommensteuer, die auf Basis ihres erzielten Gewinns progressiv berechnet wird. Zusätzlich besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer, die für die meisten Lieferungen und Leistungen 20 % beträgt. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen gelten ermäßigte Steuersätze von 10 % oder 13 %.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als € 55.000,00 ( Bruttobetrag.) können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wodurch die Umsatzsteuerpflicht entfällt. Ein Verzicht auf diese Regelung zugunsten der Regelbesteuerung ist möglich und sinnvoll, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kundinnen bzw. Kunden oder hohe Gründungskosten vorliegen. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu übermitteln. Die Entscheidung für die Regelbesteuerung bindet die Unternehmerin bzw. den Unternehmer für mindestens fünf Jahre.
Versicherungen
Vergewissern Sie sich, dass Sie alle gesetzlich vorgesehenen Versicherungen bereits abgeschlossen haben, und überlegen Sie, ob Sie weitere freiwillige Versicherungen je nach Unternehmenstätigkeit abschließen möchten.
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
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