Sachverhalt
Die Klägerin wurde von einem Internisten aufgrund schlechter Pankreaswerte im Blut zu einer klärenden MR-Untersuchung überwiesen.
Bei den im Umkreis liegenden radiologischen Instituten mit Kassenvertrag war innerhalb von zwei Monaten kein Termin frei.
Daher entschloss sich die Klägerin ein Institut ohne Kassenvertrag aufzusuchen und bezahlte die MR-Untersuchung selbst.
Bei dieser Untersuchung wurde tatsächlich ein Karzinom diagnostiziert und umgehend operiert sowie eine Chemotherapie eingeleitet.
Ein Kostenersatz wurde von der Krankenkasse verweigert, weil § 338 Abs 2a ASVG den Abschluss eines Kassenvertrages nur mit radiologischen Instituten erlaubt, die im Großgeräteplan vorgesehen sind.
Rechtliche Beurteilung
Der Gesamtvertrag sieht vor, dass die MR-Institute längstens binnen 20 Arbeitstagen, in dringenden Fällen sogar innerhalb von 5 Arbeitstagen, einen Untersuchungstermin anbieten.
Grundsätzlich hat der OGH bestätigt, dass kein wahlärztlicher Rückerstattungsanspruch für die Inanspruchnahme von nicht im Großgeräteplan vorgesehenen Instituten besteht.
Sollte allerdings eine notwendige und zweckmäßige Krankenbehandlung nicht in vertretbarer Zeit verfügbar sein, ist sehr wohl ein Rückersatz zu leisten, welcher sich jedoch auf 80 % des Kassentarifs beschränke. Nur in akuten Fällen iZm Ersthilfe ist eine Rückerstattung bis zu 200 % erlaubt.
Stand: 25. November 2025
Erscheinungsdatum:
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